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Das Thema Visum berufserfahrene Arbeitskräfte Arbeitgeber eröffnet deutschen Unternehmen einen Weg, geeignete Bewerber aus Usbekistan in nicht reglementierten Berufen einzustellen, ohne zuvor die volle Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen Referenzberuf feststellen zu lassen. Genau dieser Vorteil wird häufig missverstanden: Der Abschluss entfällt nicht, und auch reine Berufspraxis genügt außerhalb der IT-Sonderregel nicht.
Für Arbeitgeber ist die Route nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV dann interessant, wenn Qualifikation, aktuelle einschlägige Erfahrung, Stellenprofil und Vergütung zusammenpassen. Dieser Leitfaden zeigt die Entscheidungskriterien und die Unterlagen, die vor einem Vertragsangebot geprüft werden sollten.
Visum berufserfahrene Arbeitskräfte Arbeitgeber: „ohne Anerkennung“ erklärt
Bei Fachkräften nach § 18a AufenthG muss eine ausländische Berufsausbildung als gleichwertig mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt sein. Der Berufserfahrenenweg verzichtet auf diese deutsche Gleichwertigkeitsfeststellung. Stattdessen prüft eine fachkundige inländische Stelle, ob der Abschluss im Staat seines Erwerbs anerkannt ist und bei einer Berufsausbildung grundsätzlich mindestens zwei Jahre Ausbildung voraussetzt.
Für den Visumantrag wird bei beruflichen Abschlüssen eine positive Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, ZAB, benötigt. Bei Hochschulabschlüssen kommen eine ZAB-Bestätigung oder geeignete positive anabin-Nachweise in Betracht. Eine Übersetzung des Diploms allein erfüllt diese Anforderung nicht.
Der Unterschied lässt sich so zusammenfassen:
| Frage | Fachkraft nach § 18a | Berufserfahrene nach § 19c Abs. 2 + § 6 BeschV |
|---|---|---|
| Deutsche Gleichwertigkeit der Berufsausbildung | erforderlich | nicht erforderlich |
| Staatliche Anerkennung im Erwerbsland | Teil der Anerkennungsprüfung | ausdrücklich nachzuweisen |
| Berufserfahrung | nicht generelle Kernvoraussetzung des Titels | mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre und passend zur Stelle |
| Berufsart | qualifizierte Beschäftigung; Berufszulassung bei reglementiertem Beruf | nur nicht reglementierte qualifizierte Beschäftigung |
| Allgemeine Gehaltsschwelle | keine allgemeine Schwelle außer besonderer Altersregel | 2026 45.630 Euro oder tarifgebundene, tarifgerechte Beschäftigung |
Arbeitgeber sollten daher nicht mit „Visum ganz ohne Abschluss“ werben. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für Berufe der Informations- und Kommunikationstechnologie: Dort kann § 6 BeschV auf den formalen Qualifikationsnachweis verzichten. Erfahrungs-, Stellen-, Gehalts- und BA-Voraussetzungen bleiben bestehen.
Die fünf materiellen Voraussetzungen aus Arbeitgebersicht
1. Die Beschäftigung ist qualifiziert und nicht reglementiert
Eine qualifizierte Beschäftigung verlangt Kenntnisse und Fertigkeiten, die üblicherweise durch Studium oder qualifizierte Berufsausbildung erworben werden. Eine Tätigkeit, die überwiegend aus einfachen, kurzfristig erlernbaren Hilfsaufgaben besteht, reicht nicht. Zugleich darf der Beruf für diese Route nicht reglementiert sein.
Viele duale Ausbildungsberufe im Handwerk, in Technik, Logistik und Gastronomie sind nicht reglementiert. Bei Gesundheitsberufen, bestimmten pädagogischen Tätigkeiten oder anderen geschützten Berufsbezeichnungen muss dagegen die zuständige Anerkennungsstelle geprüft werden. Für Pflegefachpersonen ist dieser Weg keine Abkürzung an der Berufszulassung vorbei.
2. Der ausländische Abschluss erfüllt die Herkunftsland-Anforderung
Bei einem Berufsabschluss muss die reguläre Ausbildung mindestens zwei Jahre gedauert haben und im Erwerbsstaat staatlich anerkannt sein. Bei einem Hochschulabschluss ist ebenfalls die staatliche Anerkennung im Erwerbsstaat maßgeblich. § 6 BeschV erfasst außerdem bestimmte AHK-Ausbildungen, wenn deren Inhalt, Dauer und Durchführung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die zuständige Stelle dies bestätigt.
3. Die Erfahrung ist aktuell und tätigkeitsbezogen
Der Bewerber benötigt innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens zwei Jahre qualifizierte Berufserfahrung. Sie muss ihn zu der angebotenen Beschäftigung befähigen. Eine langjährige Tätigkeit in einem völlig anderen Bereich genügt somit nicht. Arbeitgeber sollten Aufgaben, Arbeitsmittel, Verantwortung, Wochenstunden und Zeiträume durch Referenzen oder Bescheinigungen nachvollziehen.
4. Vergütung oder Tarifalternative stimmen
§ 6 BeschV setzt ein Gehalt von mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus. Für 2026 veröffentlicht das Bundesportal daraus 45.630 Euro brutto pro Jahr. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er die Person zu den für ihn geltenden tariflichen Bedingungen, findet diese allgemeine Schwelle keine Anwendung.
Tariforientierung ohne rechtliche Tarifbindung reicht für die Ausnahme nicht automatisch. Im Zweifel sollten Unternehmen die Bindung und die korrekte Eingruppierung dokumentieren. Variable Zahlungen sollten nicht ohne Abstimmung als sichere Schwellenbestandteile gerechnet werden.
5. Die Bundesagentur für Arbeit stimmt zu
Die BA prüft, ob Arbeitszeit, Entgelt und weitere Bedingungen mit vergleichbaren inländischen Beschäftigten vereinbar sind und ob § 6 BeschV erfüllt ist. Die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ muss deshalb exakt zum Vertrag passen. Die Zustimmung wird im Visumverfahren regelmäßig intern eingeholt; vor dem Antrag kann eine BA-Vorabzustimmung sinnvoll sein.
Besondere Prüfung ab 45 Jahren
Beginnt die Beschäftigung erstmals nach Vollendung des 45. Lebensjahres, verlangt § 1 Abs. 2 BeschV für den Berufserfahrenenweg 2026 grundsätzlich mindestens 55.770 Euro brutto im Jahr oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung. Die höhere Altersgrenze verdrängt praktisch die allgemeine 45-Prozent-Schwelle.
Die BA kann bei öffentlichem, insbesondere regionalem, wirtschaftlichem oder arbeitsmarktpolitischem Interesse abweichen. Das Gesetz nennt als mögliche Gesichtspunkte eine nur geringfügige Unterschreitung der Schwelle oder ein nur geringfügiges Überschreiten der Altersgrenze. Daraus folgt kein Arbeitgeberanspruch. Ein Angebot sollte nur nach konkreter Vorabklärung auf eine Ausnahme gebaut werden.
Welche Profile aus Usbekistan gut passen können
Geeignet sind insbesondere Bewerber, deren Ausbildung im Herkunftsland klar dokumentiert ist und deren jüngste Tätigkeit dem deutschen Aufgabenprofil entspricht. Denkbar sind etwa erfahrene Metallbearbeiter, Schweißer, Köche, technische Fachkräfte oder bestimmte Handwerksprofile, sofern der konkrete Beruf nicht reglementiert und die Stelle tatsächlich qualifiziert ist.
Für die Auswahl sollte der Arbeitgeber nicht nur Berufsbezeichnungen vergleichen. Ein „Schweißer“ kann je nach Betrieb Bauteile nach Zeichnung fertigen, lediglich vorbereitende Arbeiten übernehmen oder hochspezialisierte Prüfverfahren beherrschen. Ein strukturierter Fachcheck sollte deshalb Arbeitsproben, verwendete Verfahren, Sicherheitskenntnisse und Referenzen einbeziehen. Auf der Seite SZB-Kandidatenpool können Unternehmen ihren konkreten Bedarf formulieren.
Ebenso wichtig ist die Sprache. Das Visum für Berufserfahrene schreibt keine allgemeine Deutschstufe für alle Berufe vor. Arbeitgeber müssen aber einen sicheren und produktiven Einsatz ermöglichen. Bei Maschinen, Baustellen, Lebensmitteln oder Kundenkontakt ist ein berufsbezogener Sprachplan ein Risikofaktor, keine freiwillige Dekoration. Möglichkeiten der Vorbereitung beschreibt Alman Bildung.
Arbeitgeberunterlagen: eine entscheidungsfähige Akte aufbauen
- Stellenprofil: Hauptaufgaben, erforderliche berufliche Kenntnisse, Verantwortung, Arbeitsmittel und Einsatzort detailliert beschreiben.
- Arbeitsvertrag: Bruttoentgelt, Wochenstunden, Urlaub, Beginn, Befristung, Probezeit und Arbeitsort eindeutig festhalten.
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis: alle Werte und Tätigkeiten mit dem Vertrag synchronisieren.
- Qualifikationsauskunft: positive ZAB-Auskunft oder zulässige Hochschulnachweise einplanen.
- Erfahrungsnachweise: mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen fünf Jahre mit Tätigkeiten und Zeiträumen belegen.
- Tarifunterlagen: bei Nutzung der Tarifalternative Bindung und Eingruppierung nachvollziehbar dokumentieren.
- Sprach- und Onboardingplan: Lernziel, Sicherheitsunterweisung, Mentoring und fachliche Einarbeitung festlegen.
Fremdsprachige Nachweise werden nach Vorgabe der zuständigen Stellen übersetzt und gegebenenfalls beglaubigt. Die Dokumenten- und Visumkoordination kann den Ablauf strukturieren. Die verbindliche Bewertung treffen ZAB, BA, Ausländerbehörde und Auslandsvertretung.
Wann eine andere Route besser ist
Liegt bereits eine volle deutsche Anerkennung vor und ist die Stelle qualifiziert, kann § 18a einfacher oder langfristig passender sein. Fehlt die Anerkennung, soll sie aber parallel im Betrieb erreicht werden, kann eine Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 sinnvoll sein. Sie verlangt unter anderem eine schriftliche Vereinbarung, mindestens Deutsch A2, einen geeigneten Arbeitgeber und einen im Herkunftsland anerkannten Abschluss.
Bei Berufskraftfahrern existiert mit § 19c Abs. 1 in Verbindung mit § 24a BeschV eine eigene Spezialroute, die keine formale Berufsausbildung verlangt. Für einfache vorübergehende Tätigkeiten kommt eventuell die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung infrage, jedoch nur unter engen Voraussetzungen wie Tarifbindung, Kontingent, mindestens 30 Wochenstunden und maximal acht Monaten innerhalb von zwölf Monaten.
Eine gute Verfahrensentscheidung vergleicht deshalb nicht nur Anerkennungsaufwand, sondern auch Gehalt, berufliche Passung, Dauerperspektive und betriebliche Qualifizierungskapazität. SZB begleitet die direkte Einstellung aus Usbekistan von der Profilsuche bis zum Onboarding.
Arbeitsschutz und Bindung von Beginn an mitdenken
Die BA-Zustimmung schützt unter anderem vor ungünstigeren Beschäftigungsbedingungen. Nach der Einreise gelten die deutschen arbeitsrechtlichen Mindeststandards. 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde, soweit keine Ausnahme oder höhere Branchenregel greift. Die Gehaltsschwelle des Berufserfahrenenvisums liegt deutlich darüber und muss unabhängig davon eingehalten werden.
Langfristige Bindung entsteht nicht durch überzogene Vertragsstrafen. Vorformulierte Rückzahlungsklauseln für Weiterbildung unterliegen der AGB-Kontrolle und müssen transparent, verhältnismäßig sowie nach dem Grund eines Ausscheidens differenziert sein. Ein faires Onboarding, eine nachvollziehbare Entgeltentwicklung und echte fachliche Perspektiven sind rechtlich wie betrieblich stabiler.
FAQ zum Visum für berufserfahrene Arbeitskräfte
Ist eine deutsche Anerkennung des usbekischen Abschlusses erforderlich?
Eine volle Gleichwertigkeitsanerkennung nach deutschem Maßstab ist für diese Route nicht nötig. Der Abschluss muss aber grundsätzlich im Staat seines Erwerbs staatlich anerkannt sein; eine Berufsausbildung muss mindestens zwei Jahre dauern. Für den Antrag wird eine positive ZAB-Auskunft beziehungsweise ein zulässiger Hochschulnachweis benötigt. Eine Übersetzung allein genügt dafür nicht.
Kann jede zweijährige Berufserfahrung angerechnet werden?
Nein. Die mindestens zwei Jahre müssen innerhalb der letzten fünf Jahre erworben worden sein und den Bewerber zur konkret angebotenen Beschäftigung befähigen. Arbeitgeber sollten nicht nur Zeiträume, sondern Aufgaben, Verantwortungsniveau und verwendete Verfahren dokumentieren. Fachfremde oder reine Hilfstätigkeit erfüllt die Voraussetzung nicht automatisch. Arbeitszeugnisse sollten konkrete Tätigkeiten nennen.
Gilt 2026 immer ein Mindestgehalt von 45.630 Euro?
Die allgemeine Schwelle beträgt 2026 45.630 Euro brutto im Jahr. Sie entfällt, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und zu den bei ihm geltenden tariflichen Bedingungen beschäftigt. Ab 45 Jahren kann stattdessen die höhere Schwelle von 55.770 Euro oder ein Nachweis angemessener Altersvorsorge erforderlich sein. Schwellenwerte ändern sich regelmäßig.
Kann das Visum für eine Pflegefachkraft genutzt werden?
Nicht als Umgehung der Anerkennung. Pflegefachperson ist ein reglementierter Beruf; für die dauerhafte Tätigkeit sind Anerkennung und staatliche Berufserlaubnis erforderlich. Je nach Stand können Anerkennungsmaßnahmen oder eine Anerkennungspartnerschaft passen. Die zuständige Landesbehörde bewertet Qualifikation, Sprache, Gesundheit und Zuverlässigkeit. Aufgaben vor der Erlaubnis sind klar abzugrenzen.
Bekommt der Bewerber mit BA-Zustimmung automatisch das Visum?
Nein. Die BA entscheidet über die Beschäftigungszulassung und Arbeitsbedingungen. Die Auslandsvertretung prüft darüber hinaus die aufenthaltsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen des vollständigen Antrags. Eine Vorabzustimmung kann den Ablauf erleichtern, ersetzt aber weder Visumantrag noch abschließende Entscheidung. Ein Arbeitsbeginn sollte deshalb aufschiebend geplant werden. Personaleinsatz und Unterkunft brauchen Reserve.
Fazit: Visum berufserfahrene Arbeitskräfte Arbeitgeber verlangt vierfache Passung
Für Unternehmen ist die Route attraktiv, wenn staatlich anerkannter Abschluss, aktuelle passende Erfahrung, qualifizierte nicht reglementierte Stelle und Vergütung zusammenpassen. „Ohne deutsche Anerkennung“ heißt nicht „ohne Qualifikationsnachweis“. Wer die ZAB-Prüfung und den BA-Vergleich früh vorbereitet, kann erfahrene Bewerber aus Usbekistan realistisch in die Personalplanung aufnehmen.
Passt Ihr Stellenprofil zum Berufserfahrenenvisum?
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