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Ein Fahrer aus Usbekistan ist eingereist, der Arbeitsvertrag läuft – darf er nun auf einer kurzen Tour mitfahren, einen LKW auf dem Hof umsetzen oder bereits im Nahverkehr aushelfen? Genau an dieser Schnittstelle entstehen für Speditionen die größten Risiken. Die Qualifizierungsphase ist ein Beschäftigungsmodell, aber noch keine Freigabe als Berufskraftfahrer.

Dieser Beitrag erklärt die Tätigkeiten in der Qualifizierungsphase nach § 24a BeschV aus Arbeitgeberperspektive. Er zeigt, wie Sie Aufgaben klassifizieren, einen zweistufigen Einsatzplan bauen und dokumentieren, dass Lernen tatsächlich möglich bleibt. Für den konkreten Einzelfall sind Aufenthaltstitel, Nebenbestimmungen und Auskunft der zuständigen Stellen maßgeblich.

Kurz gesagt: Während der §-24a-Qualifizierungsphase darf der Bewerber noch nicht als Berufskraftfahrer eingesetzt werden. Zulässig können andere, echte betriebliche Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber sein, wenn Vertrag, BA-Zustimmung und Aufenthaltstitel sie abdecken. Fahrunterricht und Prüfungsfahrten erfolgen nur im dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmen – nicht als produktive Transporttour.

Tätigkeiten in der §-24a-Qualifizierungsphase richtig einordnen

Die Vorschrift richtet sich an Drittstaatsangehörige, die bereits eine im Herkunftsland einschlägige Fahrerlaubnis besitzen, aber noch nicht über die erforderliche EU-/EWR-Fahrerlaubnis und Berufskraftfahrerqualifikation verfügen. Die Bundesagentur für Arbeit kann einer inländischen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber zustimmen, während diese Voraussetzungen erworben werden.

Dafür muss der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an den erforderlichen Maßnahmen verpflichten. Die Arbeitsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass Fahrerlaubnis, Qualifikationen und erforderliche Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können. Für die Zeit danach muss beim selben Arbeitgeber ein konkretes Angebot als LKW- oder Busfahrer vorliegen. Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate erteilt; eine weitere Zeit von bis zu sechs Monaten ist nur im begründeten Einzelfall möglich.

Diese Regel schafft eine Brücke zwischen Einreise und voller Einsatzfähigkeit. Sie macht die Person aber nicht vorzeitig zum Berufskraftfahrer. Das Regierungsportal formuliert eindeutig, dass während dieser Zeit noch nicht als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer gearbeitet werden darf.

Warum die Tätigkeitsbezeichnung allein nicht genügt

Ob eine Aufgabe zulässig ist, hängt nicht nur vom Etikett im Dienstplan ab, sondern von der realen Ausführung. „Fuhrparkhilfe“ kann harmloses Bestandsmanagement bedeuten, aber auch das eigenständige Bewegen eines schweren Fahrzeugs auf Verkehrsflächen. „Begleitfahrt“ kann Beobachtung auf dem Beifahrersitz sein oder faktisch eine Ablösung am Steuer. Prüfen Sie deshalb jede Tätigkeit anhand von Fahrzeug, Ort, Zweck, Verantwortung und Dokumentenstatus.

Der Aufenthaltstitel kann die Beschäftigung konkret beschränken. Auch die BA-Zustimmung bezieht sich auf die eingereichten Bedingungen. Eine interne Aufgabenänderung ist nicht automatisch erlaubt, nur weil sie betrieblich plausibel erscheint. Lassen Sie Zweifelsfälle vorab durch Ausländerbehörde beziehungsweise zuständige Fachstelle klären und dokumentieren Sie die Antwort.

AufgabenbereichEinordnungWas der Arbeitgeber vorab prüfen muss
Produktive Gütertour am Steuer eines C/CE-FahrzeugsWährend der Qualifizierungsphase ausgeschlossenErst nach deutscher Fahrerlaubnis, FQN und Einsatzfreigabe disponieren
Fahrschul- und PrüfungsfahrtIm geregelten Ausbildungs- oder Prüfungsrahmen möglichFahrschule, Aufsicht, Prüfauftrag und zulässiges Fahrzeug
Lager, Kommissionierung oder LadungsvorbereitungKann als echte andere Beschäftigung in Betracht kommenArbeitsvertrag, Aufenthaltstitel, Arbeitsschutz, Entgelt und Lernzeit
Disposition beobachten oder Tourenunterlagen lernenAls Einarbeitung grundsätzlich planbarKeine verdeckte Fahrerleistung; Datenschutz und Arbeitszeit beachten
LKW auf öffentlich zugänglichem Betriebsgelände umsetzenHohes Prüf- und HaftungsrisikoFahrerlaubnisrecht, Verkehrsfläche, Versicherung und Qualifikationspflicht verbindlich klären
Pflege, Betankung oder Sichtkontrolle ohne FahrbewegungJe nach Vertrag und Unterweisung möglichGefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Zuständigkeit und Grenzen

Welche Aufgaben als andere Beschäftigung geeignet sein können

Gut planbare Qualifizierungsaufgaben haben drei Merkmale: Sie sind betrieblich echt, klar von der Fahrertätigkeit getrennt und zeitlich mit den Bildungsmaßnahmen vereinbar. Beispiele können Lagerunterstützung, Kommissionierung, Tourenunterlagen, Fuhrparkdokumentation, Fahrzeugpflege ohne Fahrbewegung oder ein begleitetes Kennenlernen der Disposition sein. Das sind keine pauschalen Freigaben. Das konkrete Tätigkeitsbild muss im Antrag und Arbeitsvertrag nachvollziehbar sein und vom Aufenthaltstitel gedeckt werden.

Auch bei einfachen Tätigkeiten gelten Arbeitsschutz, Unterweisung und angemessene Beschäftigungsbedingungen. Internationale Bewerber sind keine kostenlose Praktikumsreserve. Arbeitszeit für Kursbesuch, Behördentermine und Prüfungsvorbereitung muss realistisch berücksichtigt werden. Wer einen vollen Schichtplan im Lager und zusätzlich Unterricht am Abend erwartet, gefährdet den gesetzlich geforderten Qualifikationserfolg.

Ein guter Aufgabenplan beantwortet fünf Fragen

  • Welche konkrete Leistung erbringt der Mitarbeiter vor der Fahrfreigabe?
  • An welchem Ort und mit welchen Arbeitsmitteln geschieht das?
  • Welche Fahrbewegungen sind ausgeschlossen oder nur unter geregelter Aufsicht zulässig?
  • Wann sind Unterricht, Selbstlernen, Behörden- und Prüfungstermine reserviert?
  • Wer kontrolliert wöchentlich Dokumentenstatus und Aufgabenabgrenzung?

Fahrunterricht ist keine produktive Transportleistung

Die beschleunigte Grundqualifikation umfasst nach § 2 BKrFQV insgesamt 140 Unterrichtseinheiten. Mindestens zehn Einheiten sind unter Aufsicht einer Person mit passender Fahrlehrerlaubnis auf einem vorgeschriebenen Fahrzeug zu fahren. Diese Fahranteile sind Teil der Qualifikation. Sie erlauben nicht, eine Kundenlieferung als vermeintliche Übungsfahrt abzuwickeln.

Auch die praktische Fahrerlaubnisvorbereitung und Prüfung haben ihren eigenen Rahmen. Fahrschule und Prüforganisation bestimmen, wie Fahrzeug, Aufsicht und Termin gestaltet werden. Die Disposition darf einen solchen Termin nicht spontan in eine reguläre Tour umwandeln. Dokumentieren Sie Lernfahrt, Aufsicht und Zweck getrennt von Transportaufträgen.

Vorsicht beim Betriebsgelände

Manche Unternehmen gehen davon aus, auf dem eigenen Hof gelte Fahrerlaubnisrecht nie. Das ist zu pauschal. Entscheidend kann unter anderem sein, ob eine Fläche tatsächlich abgeschlossen ist oder einem unbestimmten Personenkreis offensteht. Zusätzlich bestehen unabhängig davon Arbeitsschutz-, Haftungs- und Versicherungsfragen. Bei schweren Fahrzeugen können schon Rangierbewegungen erhebliche Risiken verursachen.

Die sichere betriebliche Regel lautet daher: Ohne schriftlich geklärten Rechts- und Versicherungsschutz kein eigenständiges Umsetzen. Nutzen Sie für fahrpraktische Vorbereitung die Fahrschule oder ein dafür geeignetes, kontrolliertes Trainingssetting. Eine betriebliche Abkürzung spart wenig, kann aber Personenschäden und den gesamten Aufenthaltsprozess gefährden.

Der zweistufige Arbeitsvertrag

Ein §-24a-Vertrag muss die Qualifizierungsphase und die spätere Fahrerbeschäftigung auseinanderhalten. Für Phase eins gehören echte andere Aufgaben, Arbeitszeit, Vergütung, Freistellung für Maßnahmen und die Pflicht zur Teilnahme in eine klare Regelung. Für Phase zwei braucht es das konkrete Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer beim selben Arbeitgeber, abhängig vom erfolgreichen Erwerb der Fahrerlaubnis und Qualifikation.

Regeln Sie außerdem sachlich, wer Kurs, Prüfungen, Übersetzungen, Reisen zu Terminen und Wiederholungen bezahlt. Rückzahlungsklauseln sind arbeitsrechtlich sensibel; sie sollten nicht pauschal aus Vorlagen übernommen werden. Unser Leitfaden zum Arbeitsvertrag für ausländische LKW-Fahrer erläutert die Arbeitgeberentscheidungen ausführlich.

Ein Wochenmodell, das Qualifizierung tatsächlich ermöglicht

Statt Unterricht um den Schichtplan herum zu improvisieren, sollte das Unternehmen feste Lernfenster definieren. Ein möglicher Rahmen enthält planbare betriebliche Stunden, geblockte Kurstage, reservierte Selbstlernzeit und einen Puffertag für Behördentermine. Welche Aufteilung arbeitszeitrechtlich und tariflich passt, ist betriebsspezifisch.

Der Qualifizierungskoordinator sollte wöchentlich vier Statusfelder aktualisieren: Führerscheinantrag, Theorievorbereitung, praktische Vorbereitung und Grundqualifikation/FQN. Bei Terminverschiebungen wird zuerst der Lernplan angepasst, nicht die Fahrverbotsgrenze. So bleibt sichtbar, ob das Ziel innerhalb des bewilligten Rahmens noch erreichbar ist.

Verantwortungsmatrix für die Qualifizierungsphase

  • Personalabteilung: Arbeitsvertrag, Beschäftigungserlaubnis, Meldungen, Arbeitszeit und Vergütung kontrollieren.
  • Fuhrparkleitung: Fahrzeugzugang sperren, Dokumentenstatus prüfen und Fahrfreigabe erst am Prozessende erteilen.
  • Disposition: Keine produktiven Touren vor Freigabe; Hospitationen und Lernzeiten sichtbar kennzeichnen.
  • Mentor: Betriebsabläufe, Sicherheitsvokabular und Tourendokumente vermitteln, ohne Prüfungsentscheidungen vorwegzunehmen.
  • Mitarbeiter: Termine wahrnehmen, Lernfortschritt melden und Dokumente aktuell halten.

Eine vollständige Dokumentenübersicht bietet die Unterlagen-Checkliste für LKW-Fahrer aus Drittstaaten. Für CE und FQN lohnt außerdem der komplette Arbeitgeber-Fahrplan.

Freigabegate: Wann Phase zwei beginnen darf

Der Übergang darf nicht an einem bestandenen Prüfungstermin allein hängen. Die Fuhrparkleitung sollte den deutschen Kartenführerschein mit passender Klasse und Gültigkeit sehen. Zusätzlich ist der FQN beziehungsweise der rechtlich anerkannte Qualifikationsnachweis zu kontrollieren. Schließlich muss der aktuelle Aufenthaltstitel die Beschäftigung als Berufskraftfahrer erlauben; etwaige Nebenbestimmungen sind wörtlich zu prüfen.

Erst danach folgen die betriebliche Fahrereinweisung, Fahrzeugübergabe, Fahrerkarte, Ladungssicherung, Arbeitszeit- und Tachographenprozesse. Der Status wird schriftlich im Personal- und Fuhrparksystem hinterlegt. Diese Kontrolle schützt auch den Mitarbeiter davor, wegen eines internen Missverständnisses zu früh eingesetzt zu werden.

Wenn sich Prüfungen verzögern

Ein nicht bestandener Termin oder fehlender Kursplatz führt nicht automatisch zum Ende des Projekts, darf aber auch nicht ignoriert werden. Ermitteln Sie Restzeit, nächste Termine, Lernbedarf und Auswirkungen auf Vertrag sowie Aufenthalt. § 24a nennt eine Verlängerung um bis zu sechs Monate nur für einen begründeten Einzelfall. Das ist kein garantierter Puffer und muss von der zuständigen Stelle entschieden werden.

Dokumentieren Sie nachweisbare Ursachen und Gegenmaßnahmen. Wenn das Qualifikationsziel objektiv nicht mehr erreichbar erscheint, benötigen Arbeitgeber und Mitarbeiter frühzeitig individuelle Beratung. Eine Fortsetzung in unzulässiger Tätigkeit ist keine Lösung.

FAQ zu Tätigkeiten während der §-24a-Qualifizierungsphase

Darf der Mitarbeiter als Beifahrer auf Tour mitfahren?

Eine reine Hospitation auf dem Beifahrersitz kann Teil der Einarbeitung sein, sofern Vertrag, Arbeitszeit und Aufenthaltstitel dies abdecken. Er darf dabei nicht spontan das Steuer übernehmen oder als zweiter Fahrer disponiert werden. Klären Sie außerdem Versicherung, Ruhezeiteneinordnung und die konkrete betriebliche Aufsicht. Kennzeichnen Sie die Hospitation eindeutig im Dienstplan.

Darf er einen LKW nur auf dem Hof rangieren?

Das sollte nicht pauschal erlaubt werden. Ob Fahrerlaubnisrecht greift, hängt auch von der tatsächlichen Zugänglichkeit der Fläche ab; Arbeitsschutz und Versicherung gelten zusätzlich. Ohne schriftliche Klärung und kontrolliertes Trainingssetting ist ein eigenständiges Rangieren mit schweren Fahrzeugen eine unnötige Risikoposition. Nutzen Sie stattdessen den geregelten Rahmen einer Fahrschule.

Kann der Kandidat währenddessen im Lager arbeiten?

Eine echte Lagertätigkeit kann grundsätzlich als andere Beschäftigung in Betracht kommen. Sie muss jedoch im Arbeitsvertrag und im behördlich geprüften Beschäftigungsbild enthalten, angemessen vergütet und mit der Qualifikation zeitlich vereinbar sein. Maßgeblich bleiben BA-Zustimmung, Aufenthaltstitel und individuelle Nebenbestimmungen. Die nötige Arbeitsschutzunterweisung erfolgt vor jedem Aufgabenbeginn.

Ist eine Fahrschulfahrt bereits Arbeit als Berufskraftfahrer?

Eine ordnungsgemäße Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt ist Teil des geregelten Erwerbs der Fahrerlaubnis beziehungsweise Qualifikation, nicht der produktive Berufskraftfahrereinsatz. Sie muss unter den jeweils vorgeschriebenen Bedingungen stattfinden. Kundenfracht oder normale Dispositionsaufträge sollten nicht als Lernfahrt deklariert werden. Zweck, Fahrzeug und Aufsicht sollten intern nachvollziehbar dokumentiert sein.

Wie lange darf die Qualifizierungsphase dauern?

Die BA-Zustimmung nach § 24a Absatz 2 BeschV wird für bis zu 15 Monate erteilt. Im begründeten Einzelfall sieht die Vorschrift bis zu sechs weitere Monate vor. Diese Höchstgrenzen sind keine zugesagte Bearbeitungs- oder Lernzeit; der konkrete Aufenthaltstitel und die Behördenentscheidung sind maßgeblich. Prüfen Sie den Fortschritt deshalb monatlich gegen den Restzeitplan.

Stand: September 2026. Offizielle Grundlagen: § 24a BeschV, Bundesportal: Sonderregelung für Berufskraftfahrer, § 2 BKrFQV zur beschleunigten Grundqualifikation und § 31 FeV zur Drittstaatenfahrerlaubnis. Welche Beschäftigung konkret erlaubt ist, entscheiden die zuständigen Behörden anhand des Einzelfalls und der eingereichten Unterlagen. Öffentliche Merkblätter können der aktuellen Bundesrechtslage zeitlich nachlaufen; SZB erbringt keine Rechtsberatung.

Fazit: Tätigkeiten in der §-24a-Qualifizierungsphase klar begrenzen

Bei Tätigkeiten in der Qualifizierungsphase nach § 24a BeschV zählt die reale Aufgabe, nicht ihre kreative Bezeichnung. Andere betriebliche Arbeit kann möglich sein, doch professionelles LKW-Fahren bleibt bis zum Erwerb aller Voraussetzungen tabu. Ein zweiphasiger Vertrag, feste Lernzeit, gesperrter Fahrzeugzugang und ein schriftliches Freigabegate machen den Übergang beherrschbar.

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