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Fachkräfte Gesucht?

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Wer einen Fahrer aus einem Drittstaat rekrutiert, sucht häufig nach dem richtigen Paragrafen: § 19c AufenthG, § 24a BeschV oder § 18a AufenthG? Beim Thema Einreiseweg Berufskraftfahrer Drittstaaten ist die Antwort nicht einfach „entweder oder“. § 19c und § 24a bilden regelmäßig ein Paar: Die erste Norm liefert die Grundlage für den Aufenthalt, die zweite die Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Fahrerbeschäftigung.

§ 18a ist dagegen ein eigenständiger Fachkräfteweg für Personen mit einer in Deutschland anerkannten beziehungsweise gleichwertigen Berufsausbildung. Dieser Vergleich hilft Speditionen und Busunternehmen, Kandidaten korrekt zuzuordnen, bevor Vertrag, Qualifizierungsbudget und Starttermin festgelegt werden.

Kurz gesagt: Ein „§-24a-Visum“ gibt es als eigenständige Kategorie nicht. Häufig lautet die Kombination § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 24a BeschV. § 18a AufenthG kommt in Betracht, wenn der Bewerber die gesetzliche Fachkraftdefinition erfüllt und die Fahrerposition eine qualifizierte Beschäftigung ist. Fahrerlaubnis und Berufskraftfahrerqualifikation bleiben bei jedem Weg gesondert erforderlich.

Einreiseweg Berufskraftfahrer Drittstaaten: Normen nach Funktion ordnen

Das Aufenthaltsgesetz regelt, zu welchem Zweck ein Drittstaatsangehöriger in Deutschland wohnen und arbeiten darf. Die Beschäftigungsverordnung konkretisiert zahlreiche Fälle, in denen die Bundesagentur für Arbeit zustimmen kann. Deshalb sollte ein Arbeitgeber in seinen Unterlagen immer die vollständige Kombination betrachten.

§ 19c Abs. 1 AufenthG erlaubt eine Beschäftigung unabhängig von der gesetzlichen Fachkrafteigenschaft, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Zugang vorsieht. Für LKW- und Busfahrer ist § 24a BeschV die zentrale Spezialvorschrift. Sie kennt sowohl die Beschäftigung eines bereits einsatzberechtigten Fahrers als auch eine vorgeschaltete Qualifizierungsphase.

§ 18a AufenthG richtet sich an Fachkräfte mit Berufsausbildung. Fachkraft ist hier nur, wer eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung oder eine als gleichwertig festgestellte ausländische Berufsqualifikation besitzt. Die Norm eröffnet die Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung. Das ist weiter als früher, beseitigt aber weder die Anerkennungsvoraussetzung noch fahrerrechtliche Erlaubnisse.

Die vier praktisch relevanten Varianten im Vergleich

VarianteGeeignet fürKernvoraussetzungenWichtigste Grenze
§ 19c Abs. 1 AufenthG + § 24a Abs. 1 BeschVbereits vollständig qualifizierte LKW- oder Busfahrerin Deutschland nutzbare Fahrerlaubnis, gültige Grundqualifikation beziehungsweise FQN, konkreter Fahrerarbeitsplatz, BA-ZustimmungArbeitgeber muss die Dokumente verantworten; Drittstaatenführerschein nur begrenzt anerkannt
§ 19c Abs. 1 AufenthG + § 24a Abs. 2 BeschVerfahrene Fahrer mit einschlägiger Herkunftsland-Fahrerlaubnis, die fehlende Einsatzvoraussetzungen in Deutschland erwerbenvertragliche Qualifizierung, alternative Tätigkeit, Erwerb grundsätzlich in 15 Monaten, anschließendes Fahrerangebot beim selben Arbeitgeberkein Fahrereinsatz, solange die hierfür nötige Fahrberechtigung oder Qualifikation fehlt; Sonderfall EU/EFTA-Vorqualifikation separat prüfen
§ 18a AufenthGFachkraft mit anerkannter beziehungsweise gleichwertiger Berufsausbildungkonkrete qualifizierte Fahrerposition, Anerkennung, BA-Zustimmung und alle FahrerlaubnisseBerufserfahrung allein ersetzt die Gleichwertigkeitsfeststellung nicht
§ 19c Abs. 2 AufenthG + § 6 BeschVBerufserfahrene mit staatlich anerkanntem ausländischem Abschluss für eine nicht reglementierte qualifizierte Stellemindestens zweijährige passende Erfahrung in den letzten fünf Jahren, Abschlussanforderung, Gehalts- oder Tarifkriterium, BA-Zustimmunghohe Gehaltsschwelle und keine Befreiung von Fahrerlaubnis/FQN

Die vierte Variante wird in der Fahrerpraxis oft nicht die wirtschaftlich naheliegendste sein: 2026 verlangt § 6 BeschV grundsätzlich mindestens 45.630 Euro brutto im Jahr, sofern nicht ein tarifgebundener Arbeitgeber zu den geltenden Tarifbedingungen beschäftigt. Sie kann bei einem passenden Profil dennoch prüfenswert sein. Eine deutsche Anerkennung ist dort für den Aufenthalt nicht erforderlich, der ausländische Abschluss muss aber im Erwerbsstaat anerkannt sein und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Wann § 18a für einen LKW-Fahrer sinnvoll sein kann

Ein Fahrer kann die Fachkrafteigenschaft beispielsweise durch eine gleichwertige ausländische Berufsausbildung nachweisen. Dafür ist ein Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle erforderlich. Ein bloßer Führerschein, eine Fahrerkarte oder langjährige Fahrpraxis stellt keine anerkannte Berufsausbildung dar.

Der Vorteil des § 18a liegt in einem allgemeinen, langfristig angelegten Fachkräftetitel. Seit der Reform muss die qualifizierte Beschäftigung nicht mehr zwingend eng mit der anerkannten Ausbildung verbunden sein. Für eine Fahrerposition ist trotzdem zu prüfen, ob deren Tätigkeits- und Anforderungsprofil als qualifizierte Beschäftigung einzuordnen ist. Das Gesetz versteht darunter eine Tätigkeit, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die üblicherweise durch Studium oder qualifizierte Berufsausbildung erworben werden.

Auch auf diesem Weg darf ein Unternehmen niemanden ohne eine in Deutschland nutzbare Fahrberechtigung und gültige Berufskraftfahrerqualifikation auf eine erfasste Tour schicken. Regelmäßig werden dafür EU/EWR-Dokumente benötigt. Ein eng begrenzter Übergangsfall kann bestehen, wenn eine gültige Drittstaatenfahrerlaubnis nach § 29 FeV vorübergehend anerkannt ist und die Person bereits während einer früheren Beschäftigung in EU/EFTA eine weiterhin gültige Grundqualifikation erworben hat. Aufenthaltsrechtliche Qualifikation und straßenverkehrsrechtliche Einsatzberechtigung lösen unterschiedliche Prüfungen aus.

Wann die Spezialroute nach § 24a die bessere Passung hat

§ 24a ist gerade dafür geschaffen, Berufskraftfahrer aus Drittstaaten unabhängig von einer formalen Berufsausbildung zu beschäftigen. Bei vollständig vorhandenen europäischen Fahrerunterlagen kann die BA nach Absatz 1 zustimmen. Das offizielle Bundesportal weist darauf hin, dass die BA dabei grundsätzlich die Beschäftigungsbedingungen prüft und keine Vorrangprüfung durchführt. Der Arbeitgeber bestätigt und verantwortet, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse und Befähigungen vorliegen.

Bei Bewerbern aus Usbekistan ist häufiger Absatz 2 relevant. Ein usbekischer LKW-Führerschein kann die erforderliche einschlägige Herkunftsland-Fahrerlaubnis belegen. Er wird aber nicht allein deshalb zur deutschen CE-Fahrerlaubnis. Usbekistan ist derzeit nicht in Anlage 11 FeV gelistet; für die Umschreibung sind grundsätzlich Theorie- und Praxisprüfung erforderlich.

Der Qualifizierungsvertrag muss vier Punkte in ein stimmiges Gesamtmodell bringen:

  1. Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis und Berufskraftfahrerqualifikation;
  2. Arbeitsbedingungen, die Abschluss und Dokumentenausstellung innerhalb von 15 Monaten ermöglichen;
  3. eine reale alternative Beschäftigung, etwa passend im Lager oder in der Werkstatt;
  4. ein konkretes anschließendes Fahrerangebot beim gleichen Arbeitgeber.

Die BA-Zustimmung wird für bis zu 15 Monate erteilt. Im begründeten Einzelfall kann sie um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden. Diese Möglichkeit sollte nicht als Standardpuffer verkauft werden. Fahrschule, Kurs und Prüfungskapazität gehören vor Antragstellung in einen belastbaren Zeitplan.

Entscheidungslogik für Personalabteilung und Fuhrpark

1. Liegen eine in Deutschland nutzbare Fahrerlaubnis und gültige Fahrerqualifikation bereits vor?

Wenn beide Nachweise vorhanden und für die geplante Fahrzeugklasse gültig sind, ist § 19c Abs. 1 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 meist die erste Prüfspur. Bei einer Drittstaatenfahrerlaubnis ist zusätzlich die begrenzte Anerkennungsfrist nach § 29 FeV zu prüfen; eine bereits gültige EU/EFTA-Berufskraftfahrerqualifikation kann den Sonderfall tragen, ersetzt aber nicht die rechtzeitige Umschreibung. Originale, Gültigkeit, ausstellender Staat und Gleichstellung des Qualifikationsnachweises müssen kontrolliert werden.

2. Fehlen diese Dokumente, besteht eine einschlägige usbekische Fahrerlaubnis?

Dann kann § 24a Abs. 2 passen. Prüfen Sie, ob der Betrieb eine echte alternative Aufgabe und ausreichend geschützte Lernzeit anbieten kann. Wer den Bewerber währenddessen ausschließlich als Fahrer benötigt, hat kein tragfähiges Qualifizierungsmodell.

3. Liegt eine anerkannte Berufsausbildung vor?

Dann sollte § 18a mitgeprüft werden. Maßgeblich sind Anerkennungsbescheid, Anforderungsniveau der Stelle, Arbeitsbedingungen und fahrerrechtliche Dokumente. Eine Anerkennung nur anzunehmen, weil das Zeugnis übersetzt wurde, ist nicht ausreichend.

4. Passt der Berufserfahrenenweg?

Bei staatlich anerkannter Ausbildung, aktueller einschlägiger Erfahrung und erfülltem Gehalts- oder Tarifkriterium kann § 19c Abs. 2 mit § 6 BeschV eine Alternative darstellen. Der Beruf darf für diesen Weg nicht reglementiert sein. Die ZAB-Bestätigung beziehungsweise die vorgeschriebene Qualifikationsauskunft sollte früh eingeplant werden.

Unterlagen, die vor der Variantenentscheidung vorliegen sollten

  • Passkopie und vollständiger Lebenslauf ohne unerklärte Beschäftigungslücken;
  • Führerschein Vorder- und Rückseite, bestätigte Klassen, Erstausstellungs- und Ablaufdaten;
  • Nachweise über Fahrzeugtypen, Touren, Arbeitgeber und Dauer der Fahrpraxis;
  • Berufsabschluss, Fächer- und Stundenübersichten sowie Nachweis staatlicher Anerkennung im Erwerbsland;
  • gegebenenfalls Anerkennungsbescheid oder ZAB-Auskunft;
  • vorhandener FQN, Code 95 oder sonstiger europäischer Qualifikationsnachweis;
  • konkrete Stellenbeschreibung mit Arbeitsort, Wochenstunden, Vergütung und Schichtmodell;
  • für Absatz 2 ein Kurs-, Fahrerlaubnis- und Alternativtätigkeitsplan.

Die SZB-Branchenlösung für Transport und Logistik verbindet diese Vorprüfung mit der Kandidatenauswahl. Weiterführend erläutert der LKW-Leitfaden für Usbekistan die länderspezifischen Schritte. Für die formelle Koordination steht der Visa- und Dokumentenservice zur Verfügung.

BA-Zustimmung, Vorabzustimmung und beschleunigtes Verfahren

Die BA vergleicht insbesondere Vergütung, Arbeitszeit und weitere Bedingungen mit inländischen Beschäftigten. Eine Vorabzustimmung kann diese arbeitsmarktliche Prüfung vor dem Visumantrag anstoßen. Sie ist kein vorweggenommenes Visum. Angaben in Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis müssen deckungsgleich sein.

Für Fahrer, die die erforderliche Berufskraftfahrerqualifikation bereits besitzen, nennt das Bundesportal ausdrücklich das beschleunigte Fachkräfteverfahren als Möglichkeit. Für die Qualifizierungsphase nach § 24a Abs. 2 sollte diese Aussage nicht pauschal übertragen werden. Die zuständige Ausländerbehörde entscheidet, ob das Verfahren für das konkrete Profil eröffnet ist.

Bei einer erstmaligen Beschäftigung ab 45 Jahren greifen je nach Route besondere Gehalts- beziehungsweise Altersvorsorgeanforderungen. Für § 24a und den Berufserfahrenenweg liegt die veröffentlichte 2026-Schwelle bei 55.770 Euro brutto im Jahr, sofern keine angemessene Altersversorgung nachgewiesen wird. Gesetzliche Ausnahmen sind Einzelfälle, keine sichere Kalkulationsgrundlage.

Arbeitsaufnahme erst nach dokumentierter Freigabe

Die verantwortliche Einsatzentscheidung liegt beim Arbeitgeber. Vor der ersten Tour sollten Personalabteilung und Fuhrpark gemeinsam kontrollieren: gültiger Aufenthaltstitel und Nebenbestimmungen, eine in Deutschland aktuell nutzbare Fahrerlaubnis für die konkrete Klasse einschließlich Restfrist einer etwaigen Drittstaatenanerkennung, FQN oder gleichgestellter Nachweis, Fahrerkarte soweit erforderlich, medizinische Voraussetzungen sowie betriebliche Unterweisung.

Bis dahin ist nur die tatsächlich erlaubte Alternativtätigkeit möglich. Das gilt auch dann, wenn ein Fahrzeugengpass besteht oder der Bewerber im Herkunftsland viele Jahre gefahren ist. Direkte Beschäftigung bedeutet außerdem, dass der deutsche Betrieb Vertragspartner und Arbeitgeber wird. SZB vermittelt; eine Überlassung des Mitarbeiters an den Einsatzbetrieb ist nicht das Modell. Mehr zum Ablauf finden Sie in der Leistungsübersicht.

FAQ zum Einreiseweg für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten

Ist § 24a BeschV selbst der Aufenthaltstitel?

Nein. § 24a BeschV regelt die Voraussetzungen, unter denen die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung eines Berufskraftfahrers zustimmen kann. Der Aufenthaltstitel wird regelmäßig auf § 19c Abs. 1 AufenthG gestützt. In Anträgen und Projektplänen sollten beide Ebenen korrekt bezeichnet werden. So bleiben Aufenthaltszweck und Zustimmungsgrundlage nachvollziehbar.

Kann ein anerkannter Berufsabschluss die CE-Fahrerlaubnis ersetzen?

Nein. Die Anerkennung kann den Fachkräfteweg nach § 18a eröffnen, ersetzt aber keine Fahrerlaubnis oder Berufskraftfahrerqualifikation. Vor einem gewerblichen Fahrereinsatz muss der Arbeitgeber alle straßenverkehrs- und qualifikationsrechtlichen Nachweise separat prüfen. Auch ein Aufenthaltstitel allein berechtigt nicht zum Führen eines bestimmten Fahrzeugs. Die Dokumentenfreigabe gehört in den Einsatzprozess.

Welcher Weg passt zu einem erfahrenen Fahrer nur mit usbekischem Führerschein?

Häufig ist § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 24a Abs. 2 BeschV zu prüfen. Erforderlich sind unter anderem die einschlägige Herkunftsland-Fahrerlaubnis, eine vertragliche Qualifizierungsphase, eine zulässige alternative Tätigkeit und das spätere Fahrerangebot beim selben Arbeitgeber. Die Einzelfallentscheidung treffen die Behörden. Kursplätze und Prüfungsfenster sollten vorab plausibilisiert werden.

Kann ein Fahrer während der Qualifizierung Rangierfahrten oder Touren übernehmen?

Er darf nicht als Berufskraftfahrer eingesetzt werden, solange die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Welche Fahrzeugbewegungen auf Privatgelände im Rahmen von Ausbildung oder Aufsicht zulässig sind, ist gesondert mit Fahrschule, Versicherung und Betriebssicherheit zu klären. Reguläre Transporte auf öffentlichen Straßen sind keine alternative Tätigkeit. Im Zweifel bleibt der Kandidat ohne Fahrauftrag.

Garantiert eine BA-Vorabzustimmung anschließend das Visum?

Nein. Die Vorabzustimmung betrifft die arbeitsmarktliche Zulassung und kann Verfahrensschritte vorziehen. Die Auslandsvertretung prüft den vollständigen Visumantrag einschließlich weiterer aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen und entscheidet eigenständig. Arbeitgeber sollten deshalb keinen verbindlichen Arbeitsbeginn versprechen, bevor das Visum erteilt und die Einsatzberechtigung vollständig ist. Auch Anerkennungsergebnisse können gesondert erforderlich bleiben.

Stand: September 2026. Amtliche Grundlagen: § 19c AufenthG, § 24a BeschV, § 18a AufenthG, § 6 BeschV, die Arbeitgeberinformationen des Bundesportals und Anlage 11 FeV. Die zuständigen Behörden prüfen und entscheiden jeden Einzelfall.

Fazit: Einreiseweg Berufskraftfahrer Drittstaaten als System wählen

Die richtige Frage lautet nicht nur „welcher Paragraf?“, sondern „welche Kombination passt zu den vorhandenen Nachweisen und zur betrieblichen Realität?“. § 19c und § 24a ermöglichen die spezialisierte Fahrerroute, § 18a setzt Fachkrafteigenschaft voraus. Ein sauberer Dokumentencheck und ein ehrlicher Qualifizierungsplan verhindern, dass Aufenthaltstitel und tatsächliche Fahrberechtigung verwechselt werden.

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